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   OVG Niedersachsen, 30.04.2021 - 13 MN 241/21   

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https://dejure.org/2021,11069
OVG Niedersachsen, 30.04.2021 - 13 MN 241/21 (https://dejure.org/2021,11069)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.04.2021 - 13 MN 241/21 (https://dejure.org/2021,11069)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. April 2021 - 13 MN 241/21 (https://dejure.org/2021,11069)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 12 GG; Art 3 GG; § 28 IfSG; § 32 IfSG; § 47 Abs 6 VwGO
    Corona; Klettergarten; Kletterpark; Normenkontrolleilantrag; notwendige Schutzmaßnahme

  • RA Kotz

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen coronabedingte Schließung von Klettergärten und Kletterparks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Klettergärten und Kletterparks

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Klettergärten ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Klettergärten und Kletterparks - OVG Niedersachsen gibt Eilantrag statt

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2021 - 13 MN 67/21

    Anleitung; Ausbildung; Außervollzugsetzung, vorläufige; Corona-Virus; Erziehung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.04.2021 - 13 MN 241/21
    Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann vorgeschrieben (vgl. § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung), etwaig vorhandene Innenbereiche können geschlossen und die Zutrittsgestattung kann vom Tragen einer qualifizierten Maske abhängig gemacht werden (vgl. die insoweit auf Klettergärten und Kletterparks übertragbaren Ausführungen zur Nichterforderlichkeit einer Schließung von Zoos und Tierparks in Hochinzidenzkommunen im Senatsbeschl. v. 19.3.2021, a.a.O., Rn. 46).

    Anders als bei Freizeitparks , bei denen das Infektionsrisiko trotz des weitgehenden Aufenthalts im Freien durch häufiges Anstellen vor attraktiven Fahrgeschäften wie auch durch enges Zusammensitzen in diesen Fahrgeschäften erhöht wird (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 19.3.2021, a.a.O., Rn. 47), ist bei Klettergärten und Kletterparks eine vergleichbar erhöhte, nur durch Schließung minimierbare Infektionsgefahr nicht zu erkennen.

    (a) Während Klettergärten und Kletterparks durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung für den Publikumsverkehr und Besuche vollständig geschlossen sind und damit eine Nutzung zur Ausübung des Klettersports - einer regelmäßig kontaktlosen Sportart - ausscheidet, dürfen gemäß der allgemeinen Regelung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 a.E. der Niedersächsischen Corona-Verordnung) sonstige öffentliche und private Sportanlagen , wie bereits oben (vgl. I.1.b.aa.) ausgeführt, jedenfalls von Personen aus demselben Haushalt und höchstens zwei Personen aus einem anderen Haushalt zur "Individualsportausübung" (vgl. hierzu auch Senatsbeschl. v. 19.3.2021 - 13 MN 67/21 -, juris Rn. 24) genutzt werden (1. Alt.); obendrein sind alle Teilnehmer der letztgenannten sportlichen Betätigung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gerade vom Abstandsgebot aus § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung dispensiert, so dass sich die zulässige Nutzung der sonstigen Sportanlagen nicht einmal nur auf kontaktlose oder kontaktarme Sportarten beschränkt .

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.04.2021 - 13 MN 241/21
    Die (8.) Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - Niedersächsische Corona-Verordnung - vom 30. Oktober 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 23. April 2021 ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).

    Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2021 - 13 MN 114/21

    Corona; Freizeitpark; Hochinzidenzkommune; Normenkontrolleilverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.04.2021 - 13 MN 241/21
    (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 19.3.2021 - 13 MN 114/21 -, juris Rn. 11 ff., und v. 11.11.2020 - 13 MN 485/20 -, juris Rn. 13 ff., 19 ff. m.w.N.).

    Auch sind (bezogen auf die Rechtsfolgenseite ) die in § 10 Abs. 1, 1b und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordneten Betriebsverbote und -beschränkungen mit Blick auf den Adressatenkreis dieser Regelungen und die grundsätzliche Art der gewählten Schutzmaßnahme nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschl. v. 19.3.2021 - 13 MN 114/21 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

  • VG Sigmaringen, 07.05.2021 - 5 K 1392/21

    Corona-Pandemie; Einstweilige Anordnung zur Öffnung von Außenbereichen eines

    Das OVG Niedersachsen führt hierzu unter Wiedergabe der Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts und der Gesellschaft für Aerosolforschung im Kontext der für rechtswidrig befundenen (landesrechtlichen) Schließung von Klettergärten und Kletterparks aus (Beschluss vom 30.04.2021 - 13 MN 241/21 -, juris):.
  • VG Lüneburg, 29.06.2021 - 3 B 18/21

    Abstand zu Schulen; Berufsausübungsfreiheit; Einzelspielhalle; Glücksspiel;

    Eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als eine nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition liegt ebenfalls nicht vor (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.4.2021 - 13 MN 241/21 -, juris Rn. 11).
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